Terms and Conditions in English
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der HiSolutions AG, Schloßstr. 1, 12163 Berlin (nachfolgend „HiSolutions“) und dem Auftraggeber. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HiSolutions im jeweiligen Auftrag ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Die im jeweiligen schriftlichen Auftrag enthaltenen Vereinbarungen bzw. sonstige, im Einzelfall mit dem Auftraggeber schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
HiSolutions übersendet dem Auftraggeber ein Angebot, an das HiSolutions vier (4) Wochen ab dem Datum des Angebots gebunden ist. Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist das Angebot unterzeichnet an HiSolutions zurücksendet oder seine Annahme gegenüber HiSolutions erklärt (nachfolgend der „Auftrag“ bzw. die „Aufträge“). An allen Angebotsunterlagen behält HiSolutions sich alle Rechte vor, soweit sie nicht aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien dem Auftraggeber eingeräumt werden.
3.1 Die Projektleitung für die von HiSolutions zu erbringenden Leistungen liegt bei HiSolutions. Die Auswahl der von HiSolutions einzusetzenden Mitarbeiter obliegt HiSolutions im Rahmen der vereinbarten Qualifikationsanforderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von HiSolutions ausgewählten Mitarbeiter abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in seiner Person liegende Gründe entgegenstehen. HiSolutions ist in diesem Fall verpflichtet, einen anderen Mitarbeiter zu benennen. HiSolutions ist berechtigt, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags ihre für die Erbringung ihrer Leistungen eingesetzten Mitarbeiter auszutauschen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3.2 Der Auftraggeber wird HiSolutions die Informationen, Unterlagen und Zugänge, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch HiSolutions erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen von HiSolutions, aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert (z. B. der Auftraggeber vereinbarte Termine absagt oder nicht einhält) und für HiSolutions hierdurch zusätzlicher Aufwand oder vergebliche Aufwendungen (zusammen der „Mehraufwand“) entstehen, so erstattet der Auftraggeber HiSolutions diesen Mehraufwand zu den im Projekt kalkulierten Tagessätzen.
3.3 HiSolutions ist berechtigt, in Veröffentlichungen und gegenüber einzelnen Dritten den Projekttitel des beauftragten Projekts zu nennen sowie auf die Auftragserteilung durch den Auftraggeber hinzuweisen. Weitergehende Veröffentlichungen, die über die Nennung des Kundennamens, die Tatsache der Auftragserteilung und den Projekttitel hinausgehen, sind vor einer Veröffentlichung oder einer Weitergabe an Dritte vom Auftraggeber zu genehmigen.
Sollten sich zwischen HiSolutions und dem Auftraggeber Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung oder Durchführung von Bestimmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung ergeben, die die Leistungen von HiSolutions oder die Mitwirkungen des Auftraggebers betreffen, so werden beide Parteien ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bevollmächtigten der Geschäftsführung beauftragen, mit dem Beauftragten der anderen Partei eine Einigung herbeizuführen.
5.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Angebots sind schriftliche und mündliche Informationen über die geschäftlichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die eine Partei (die „bekanntgebende Partei“) der jeweils anderen Partei (die „empfangende Partei“) zugänglich macht oder von denen die empfangende Partei bei Gelegenheit der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt, soweit diese von den Parteien als vertraulich bezeichnet werden oder offensichtlich vertraulicher Natur sind. Dies umfasst insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien sowie Informationen über die geschäftlichen Angelegenheiten Dritter (wie z.B. Informationen über Produkte, Schnittstellen und Konzepte dritter Hersteller, die HiSolutions bei der Leistungserbringung verwendet). Eine Information gilt nicht als vertrauliche Information, wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie
5.2 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags sowie zu den im Auftrag vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken zu nutzen und nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist und nicht Dritten ohne die schriftliche Einwilligung der bekannt gebenden Partei zugänglich zu machen oder diesen weiterzugeben. Dritte im vorstehenden Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der folgenden:
5.3 Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art aufzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.
5.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen sowie die Verwendungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 5 gelten solange, wie deren Vertraulichkeitscharakter gemäß Ziffer 5.1 gegeben ist. Vom Ablauf der Geheimhaltungs- und Verwendungsbeschränkungen werden weitergehende Rechte der Parteien, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechte nicht berührt.
5.5 Soweit HiSolutions im Rahmen der geschuldeten Leistungen personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (nachfolgend zusammen als „Schäden“ bezeichnet) richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des jeweiligen Anspruchs (z.B. vertragsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Ansprüche wegen Mängel, Verzug, Unmöglichkeit, sonstiger Schlechtleistung, Vermieterhaftung, etc.) nach den folgenden Bestimmungen.
6.1 Im Falle einer übernommenen Garantie haften die Parteien im Umfang der jeweiligen Garantie; diese bleibt von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
6.2 Die Parteien haften einander für schuldhafte, d. h. vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend ihre Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist. Die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten jedoch nicht für die gesetzliche Haftung der Parteien nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für ihre Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, für die eine der Parteien aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen einzustehen hat.
6.3 Im Falle der schuldhaften Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten der Parteien, soweit diese Verletzung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, ist die Haftung der Parteien ausgeschlossen.
6.4 Die Haftung der Parteien ist auf die bei der Auftragserteilung vorhersehbaren Schäden, die typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen, beschränkt
6.5 Verletzungen wesentlicher Pflichten im Sinne dieser Ziffer 6 sind solche, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, insbesondere eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. wesentlicher Vertragspflichten einer Partei, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.1 Der Auftraggeber wird die Übergabe der Arbeitsergebnisse schriftlich bestätigen und, soweit die Arbeitsergebnisse eine abnahmefähige Werkleistung sind oder eine Abnahme vereinbart wurde, nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse erklären. Die Prüffrist beträgt drei (3) Wochen ab Übergabe der Arbeitsergebnisse, wenn nichts Anderes vereinbart ist. HiSolutions steht innerhalb der Prüffrist für Rückfragen in angemessenem Umfang gemäß dem Auftrag zur Verfügung. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablauf der Prüffrist das Arbeitsergebnis schriftlich abnimmt, schriftlich erklärt, dass er die Abnahme wegen wesentlicher Mängel des Arbeitsergebnisses verweigert oder er aus anderen Gründen nicht zur Abnahme verpflichtet ist. Der Auftraggeber hat hierbei die geltend gemachten Mängel einzeln und angemessen zu spezifizieren. Wegen nur unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung von HiSolutions beseitigt.
7.2 Der Auftraggeber wird auch nicht abzunehmende Arbeitsergebnisse und die sonstigen von HiSolutions erbrachten Leistungen innerhalb von drei (3) Wochen nach ihrer Übergabe an ihn prüfen und HiSolutions die bei einer solchen Prüfung erkennbaren Mängel spätestens drei (3) Werktage nach Ablauf der Prüffrist schriftlich anzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser erkennbaren Mängel als vertragsgemäß genehmigt. Entdeckt der Auftraggeber später, d.h. nach der Abnahme bzw. Ablauf der Prüffrist weitere Mängel der Arbeitsergebnisse oder sonstigen Leistungen, so hat er diese HiSolutions unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser Mängel als vertragsgemäß genehmigt. Es genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, soweit HiSolutions einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.1 Soweit die vereinbarten Arbeitsergebnisse Werk- oder Kaufleistungen sind, trägt HiSolutions dafür Sorge, dass die Arbeitsergebnisse
8.2 Im Falle von mangelhaften Leistungen ist HiSolutions zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist berechtigt, und zwar nach ihrer Wahl durch Nachbesserung der Leistung oder durch erneute Erbringung der Leistung (z. B. Herstellung eines neuen Werkes). Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder verweigert HiSolutions die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere auch nach Wahl des Auftraggebers entweder Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag) bzw. die sonstigen gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung geltend machen.
8.3 Soweit HiSolutions gemäß Ziffer 6 für Schäden des Auftraggebers dem Grunde nach haftet oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren diese Schadensersatz- und Mängelansprüche gemäß den gesetzlichen Verjährungsregeln. Alle anderen Mängelansprüche und anderen Ansprüche wegen sonstiger Schlechtleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9.1 HiSolutions räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzzweck zeitlich, inhaltlich und räumlich – mit Ausnahme dem Gebiet Russlands bzw. durch oder zugunsten der Regierung von Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – unbeschränkt zu nutzen. Die vorgenannte räumliche Einschränkung gilt bis einschließlich den 30. September 2024 nicht für die Nutzung der Arbeitsergebnisse für in Russland ansässige Tochterunternehmen des Auftraggebers. Ab dem 1. Oktober 2024 ist eine Nutzung in Russland oder eine Nutzung durch oder zugunsten der Regierung von Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nur dann zulässig, wenn und soweit HiSolutions über eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verfügt. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte und Ansprüche an den Arbeitsergebnissen, an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen von HiSolutions gemachten Erfindungen oder geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen bei HiSolutions. Die Rechte an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen abgebildeten Marken liegen ausschließlich bei deren Rechteinhabern; an diesen werden dem Auftraggeber von HiSolutions keine Nutzungsrechte eingeräumt.
9.2 Vertrauliche Informationen i. S. v. Ziffer 5 verbleiben im Eigentum der bekanntgebenden Partei bzw. des jeweiligen Dritten; der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen von HiSolutions nur als Bestandteil der Arbeitsergebnisse gemäß der vorstehenden Ziffer 9.1 und nur unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen, die insoweit Ziffer 9.1 vorgehen.
Sofern zwischen Auftraggeber und HiSolutions eine Abrechnung von Reisekosten nach Aufwand vereinbart ist und keine individualvertraglichen Festlegungen zu den abrechenbaren Positionen bestehen, erfolgt die Abrechnung wie folgt:
a) Bei Fahrten mit dem PKW wird eine Kilometerpauschale von 0,60 € netto berechnet.
b) Die Kosten einer dienstlichen Bahncard für HiSolutions-Mitarbeiter werden grundsätzlich von HiSolutions getragen. Wird für Bahnfahrten eine Bahncard 100 oder ein Deutschland-Ticket genutzt, werden die Kosten geltend gemacht, die für die Fahrt bei der Nutzung einer Bahncard 50 angefallen wären.
c) Erfolgt die Übernachtung am Reiseort in einer von HiSolutions für diesen Zweck dauerhaft angemieteten Dienstwohnung, so wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 59 € netto pro Nacht berechnet.
Im Übrigen umfasst die Abrechnung die tatsächlich angefallenen und per Beleg nachweisbaren Kosten zuzüglich der steuerrechtlich zulässigen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwände.
11.1 Diese AGB und alle Aufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche mit diesen AGB und den Aufträgen zusammenhängenden Streitigkeiten, auch in Bezug auf ihr wirksames Zustandekommen, nachträgliche Änderungen und ihre Kündigung, ist Berlin.
11.2 Änderungen dieser AGB und des jeweiligen Auftrags sowie seine Kündigung oder der Rücktritt von einem Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für einen evtl. Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Übersendung der von der jeweiligen Partei unterzeichneten Erklärungen per Fax an die für diese Zwecke von der jeweils anderen Partei mitgeteilten Faxnummer.
11.3 Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder Regelungslücken enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und des betroffenen Auftrags wirksam und durchsetzbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Auftragserteilung bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von nicht durchsetzbaren Bestimmungen und Regelungslücken.
Stand: 01. Juli 2024
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung vom 01. Mai 2023) finden Sie hier.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung vom 01. Juni 2020) finden Sie hier.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung vom 01. Dezember 2013) finden Sie hier.